Weiter unter Verschluss: Sensible personenbezogene Daten dürfen auch trotz Informationsfreiheitssatzung weiterhin nicht heraus gegeben werden.

Über sechs Jahre nach einem Grundsatzbeschluss des Stadtrats soll Füssen eine Informationsfreiheitssatzung erlassen. Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen.

Im November 2016 sprachen sich in der Bürgerversammlung 80 von 100 Füssenern für den Erlass einer Informationsfreiheitssatzung aus. Nun soll sie endlich kommen. Einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat fasste der Haupt- und Finanzausschuss am Dienstagabend. Sollte das Kommunalparlament dem folgen, wäre Füssen die erste Kommune im Landkreis, die eine solche Satzung einführt.

Die Idee hinter der kommunalen Informationsfreiheitssatzung ist im Kern einfach: Jeder Bürger hat demnach das Recht auf einen voraussetzungslosen Zugang zu Informationen, die in der Stadtverwaltung oder einem der kommunalen Eigenbetriebe wie der Forggenseeschifffahrt vorhanden sind.

Das bedeutet: Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er an der Akteneinsicht ein „rechtliches Interesse“ hat. Allerdings heißt „voraussetzungslos“ nicht „bedingungslos“. Im Gegenteil: sensible Daten wie beispielsweise personenbezogene oder solche, die Persönlichkeitsrechte oder das Steuergeheimnis betreffen, darf die Verwaltung auch weiterhin nicht rausrücken. Gleiches gilt für die nichtöffentliche Beschlüsse des Stadtrats und seiner Gremien.

Vor allem die Füssener Freien Wähler (FWF) kämpfen dennoch seit Jahren für eine solche Satzung. „Wir setzen ein wichtiges Signal nach außen“, betonte Fraktionsvorsitzende Christine Fröhlich am Dienstag im Haupt- und Finanzausschuss. In der Bürgerversammlung 2016 war sie es, die den Antrag gestellt hatte, dass sich der Stadtrat mit dem Thema befassen solle. Mit 80:20 stimmte die Versammlung Fröhlich seinerzeit zu.

Passiert ist seitdem jedoch wenig. Zwar beschloss das Kommunalparlament im Januar 2017 mit 16:8 Stimmen den Erlass der Satzung. Doch schon im März stellte das Gremium das Vorhaben per Beschluss bis auf weiteres zurück. Anlass war ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum inzwischen in Kraft getretenen Art. 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes, der den Bürgern ein allgemeines Recht auf Auskunft – auch gegen kommunale Rechtsträger – gibt.

Keine Beweispflicht

Wie Fröhlich jetzt erläuterte, sehe eine Informationsfreiheitssatzung im Gegensatz zum Art. 36 eben keine Beweispflicht des Bürgers vor, dass er tatsächlich ein berechtigtes Interesse an einer Information habe. Vielmehr müsse die Verwaltung begründen, warum sie eine Information nicht heraus geben will. „Es geht darum, dass man eine Beweislast umkehrt. Der Bürger bekommt ein Recht und muss nicht mehr als Bittsteller auftreten“, erklärte sie.

Fröhlich verwies außerdem darauf, dass zahlreiche Städte in Bayern bereits eine solche kommunale Satzung hätten. Insgesamt 4,6 Millionen Bayern könnten dieses Instrument schon nutzen, berichtete sie. „Das sind eine ganze Menge.“ Ohnehin sei der Freistaat nur eines von drei Bundesländern, die auf Landesebene keine solche Satzung erlassen haben.

Bericht: Matthias Matz, KB Füssen
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Wir danken dem Kreisbote Füssen für die freundliche Überlassung des Beitrages.