Die Satzung

Jede vereinte Gemeinschaft benötigt eine Satzung.

Die Satzung des Vereins Wählergruppe Füssen-Land, der in der jetzigen Form im Jahr 2003 gegründet wurde, regelt die wichtigen und grundlegenden Entscheidungen des Vereins.

Sie ist auf unsere Bedürfnisse abgestimmt und macht das Vereinsleben einfacher.

Die Details der Regularien wie Vereinszweck, Mitgliedschaft, Organe, Generalversammlung und Vorstand finden Sie hier zum nachlesen.

Satzung des Vereins
Wählergruppe Füssen-Land e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein führt den Namen „Wählergruppe Füssen-Land“.
  3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ also „Wählergruppe Füssen-Land e.V.“
  4. Er wurde gegründet im Jahre 2003.
  5. Er hat seinen Sitz in Füssen.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

Die Förderung kommunalpolitischer Zusammenarbeit in Füssen, hier besonders in den Ortsteilen Hopfen am See und Weissensee.

Die Unterstützung der Stadtratsmitglieder von Füssen Land, um den Bürgern unabhängige Politische Informationen und bürgernahe Ansprechpartner zu gewährleisten.

Die Förderung kommunalpolitischer Ausbildung der Mitglieder, besonders um Jugendlichen die Möglichkeit unabhängiger Weiterbildung zu schaffen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus fördernden Mitgliedern.
  2. Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
  3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß. Mitglieder, die Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.
  5. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
  6. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluß ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.
  7. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Generalversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
  2. Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr zu. Das aktive und passive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 18. Lebensjahr gegeben.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
  4. Mitglieder haben bevorzugt das Recht auf Wahlvorschlagslisten nominiert zu werden.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Generalversammlung
    b) der Vorstand
    c) der geschäftsführende Vorstand
  2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheit nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluß der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
  5. Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand gem. § 9 Abs. 1 werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Vorstand gemäß § 8 Abs. 1 f) werden auf Antrag geheim durchgeführt.
  6. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
  2. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes ist keine Frist gegeben.
  3. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  6. Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.
  7. Die Generalversammlung ist zuständig für
    a) die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und der amtierenden Stadträte,
    b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    c) die Entlastung des Vorstandes,
    d) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr,
    e) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
    f) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks,
    g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
    h) die Auflösung des Vereins.
  8. Erstellen der Wahlvorschlagslisten für die Komunalwahl. Hierbei ist der abwechselde Rhythmus zwischen Hopfen am See und Weissensee bei der Nominierung zu Beachten.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    e) den amtierenden Stadträten
    f) aus 3 Beisitzer
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Widerwahl des 1. Vorsitzenden ist erst nach 2 Jahren ( 1 Wahlperiode ) wieder möglich. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.
  3. Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.
  4. Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.
    Die amtierenden Stadträte gehören dem Vorstand kraft Amtes an.

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
  3. Regelungen für das Innenverhältnis

a) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.
b) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Schatzmeister und den Schriftführer.
c) Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer haben den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und besondere Aufträge erteilt werden.
d) Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt,

aa) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
bb) Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von € 250,- im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes ausbezahlt werden.
cc) Alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet.

e) Der Schatzmeister fertigt auf den Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 10 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Satzungsänderung – Zweckänderung

  1. Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.
  2. Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Generalversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltung bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
  2. Der Antrag auf Auflösung muß vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen einer Sozialen Einrichtung je zu ½ in Hopfen am See und zu ½ in Weissensee zu. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Fall ist vor Zuführung oder der Verwendung des Vermögens die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Gründungsversammlung am 25. Juni 2003 in Weißensee beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde am 26.07.2007 in § 7.1 und § 8.2 geändert.
Die Satzung wurde am 06.03.2016 in § 7.1 geändert.

Füssen, den 06.03.2016
1. Vorsitzender
Gabriel Guggemos

Druckbare Version der Satzung

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